Autoren dieses Artsteckbriefes: Bernd Cegielka , Henrik Stoehr
Coenagrion pulchellum (Vander Linden, 1825)
Verbreitung und Lebensraum |
Coenagrion pulchellum ist in ganz Europa bis Südskandinavien bzw. Westsibirien verbreitet. Sie fehlt auf der Pyrenäenhalbinsel.. |
Ähnliche Arten |
Wie alle Coenagrion-Arten sind die Männchen am sichersten an der Gestalt der Hlb-Zangen, die Weibchen am Hinterrand des ersten Brustsegmentes (Prothorax) zu erkennen. Es empfiehlt sich dafür einen Bestimmungsschlüssel wie Libellen, Dr. Arne Lehmann/Johann Hendrik Nüß (2015), Verlag DJN Deutscher Jugendbund für Naturbeobachtung zu verwenden, der sehr leicht verständlich und sehr preiswert zu erwerben ist. |
Lebensweise |
Die Schlüpfperiode erstreckt sich von Mai bis Juni. Die Flugzeit dieser Libellen fällt in den Mai bis August. Die Männchen erscheinen bereits frühmorgens am Gewässer, fliegen über der dichten Ufervegetation oder beziehen Sitzwarten, bis die paarungsbereiten Weibchen am späten Vormittag zum Gewässer kommen. Die Weibchen werden im Flug ergriffen und zur Landung in der Vegetation gezwungen. Zur Eiablage werden vegetationsreiche, sonnige Gewässerabschnitte bevorzugt, vor allem Stellen, an denen bereits andere Paare bei der Eiablage sind. Das Männchen bleibt dabei mit dem Weibchen in Tandemstellung verankert und steht mit angezogenen Beinen über dieser. Die Eiablage erfolgt in unter Wasser liegenden Pflanzenteilen. Dabei kann es vorkommen, dass das Weibchen und gelegentlich auch das Männchen untertauchen. Die Dauer der Eientwicklung beträgt vier bis 6 Wochen (Dreyer 1986); die Larvalentwicklung erstreckt sich über ein Jahr. |
Gefährdung und Schutz |
Gefährdungsursachen sind hoher Fischbesatz, Verschlammung und Verlandung der Gewässer, Anlage von Angelgewässern, Mahd der Ufervegetation, vollständige Beschattung der Gewässer, Nährstoffeintrag in der Feldflur, Erholungs- und Freizeitbetrieb usw. Alle in Deutschland vorkommenden Libellen sind nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 10 Abs.2 Nr. 10 b BNatSchG [2002], FFH Anhang IV-Arten) und durch die Bundesartenschutzverordnung (§ 1 BArtSchV 2005] in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr.10c BNatSchG, übrige Arten, besonders geschützt. Es ist deshalb verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen (§ 42 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG). |
Literaturhinweise |
DBellmann, Heiko (1993): Libellen, beobachten und bestimmen. Augsburg (Naturbuch Verlag).Brockhaus, Th. et al. (2015): Atlas der Libellen Deutschlands, Bd. 2 - Libellula Supplement 14. Bremen: GDO. |