Autoren dieses Artsteckbriefes: Bernd Cegielka , Henrik Stoehr
Coenagrion puella (Linnaeus, 1758)
Verbreitung und Lebensraum |
Coenagrion puella ist in ganz Europa bis Südskandinavien verbreitet, sie fehlt auf Island. Östlich reicht ihr Verbreitungsgebiet bis Westsibirien. |
Ähnliche Arten |
Wie alle Coenagrion-Arten sind die Männchen am sichersten an der Gestalt der Hlb-Zangen, die Weibchen am Hinterrand des ersten Brustsegmentes (Prothorax) zu erkennen. Es empfiehlt sich dafür einen Bestimmungsschlüssel wie Libellen, Dr. Arne Lehmann/Johann Hendrik Nüß (2015), Verlag DJN Deutscher Jugendbund für Naturbeobachtung zu verwenden, der sehr leicht verständlich und sehr preiswert zu erwerben ist. |
Lebensweise |
Die Flugzeit geht von Mai bis September. Während sich Männchen ständig am Wasser oder unmittelbarer Umgebung aufhalten, streifen die Weibchen weit umher und kommen nur zur Paarung / Eiablage und Nahrungssuche ans Wasser. Vor allem bei schönen Wetter halten sich die Weibchen zwischen 10 und 16 Uhr am Wasser auf. Die Nahrungsaufnahme findet in der Regel am Nachmittag oder Abend statt. Die Eiablage erfolgt nach dem Coenagrion-Typ. Dabei hält das Männchen das Weibchen mit seinen Hinterleibsanhängen an der Vorderbrust fest und steht senkrecht über dem auf schwimmenden Pflanzenteilen sitzenden Weibchen. Die Entwicklungszeit der Larven beträgt zwischen 6 und 10 Monate. Die jungen Larven leben zunächst unter den Blättern, aus denen sie geschlüpft sind, später zwischen den Pflanzen nahe dem Grund des Gewässers (Robert 1959). Der Schlupf erfolgt meist am Morgen oder Vormittag im Schutz dichter Ufervegetation; danach warten die Tiere noch mehrere Stunden, bis sie zum Jungfernflug starten. Hierbei kommt es in Optimalbiotopen häufig zum Massenschlupf dieser Art. Die Weibchen scheinen vor den Männchen zu schlüpfen, sie haben möglicherweise eine längere Reifezeit als die Männchen (Robert 1959). |
Gefährdung und Schutz |
Alle in Deutschland vorkommenden Libellen sind nach Bundesnaturschutzgesetz (§ 10 Abs.2 Nr. 10 b BNatSchG [2002], FFH Anhang IV-Arten) und durch die Bundesartenschutzverordnung (§ 1 BArtSchV 2005] in Verbindung mit § 10 Abs. 2 Nr.10c BNatSchG, übrige Arten, besonders geschützt. Es ist deshalb verboten, ihnen nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, zu töten oder ihre Entwicklungsformen der Natur zu entnehmen (§ 42 Abs. 1 Nr.1 BNatSchG). |
Wissenswertes und Hinweise |
Untersuchungen von Steiger (1988) ergaben eine maximale Lebensdauer der Imagines von 36 Tagen. Hierbei machen sie einen Alterungsprozeß mit Farbwechsel durch. |
Literaturhinweise |
Bellmann, Heiko (1993): Libellen, beobachten und bestimmen. Augsburg (Naturbuch Verlag).Brockhaus, Th. et al. (2015): Atlas der Libellen Deutschlands, Bd. 2 - Libellula Supplement 14. Bremen: GDO. |